Wer Erbe wird, tritt an die Stelle des Erblassers. Wenn der Verstorbene also Schulden hatte, so erbt der Erbe diese meist mit, denn es gibt durchaus Schulden, die vererbbar sind. Hierbei handelt es sich um herkömmliche Verbindlichkeiten, wie zum Beispiel Hypothekenschulden, Darlehen bei der Bank, Kosten für die Überziehung eines Kontos, Abzahlungskredite und Steuer- und Mietschulden sowie die sogenannten Erbfallschulden. Bei letzteren handelt es sich zum Beispiel um Bestattungskosten, Unterhaltsansprüche, die Erbschaftssteuer und die Vermächtnisse und mögliche Pflichtteilsansprüche.
Ob von dem Verstorbenen mehr Schulden als Vermögen hinterlassen worden sind, ist kurz nach dem Versterben oftmals noch nicht erkennbar. Aus diesem Grund sollten der oder die möglichen Erben zunächst einmal nichts unternehmen, was später als Erbannahme gewertet werden kann. Hierzu zählen zum Beispiel das Annehmen einzelner Gegenstände oder die Erbscheinbeantragung.
Wird eine Erbschaft angenommen, kann diese später eventuell nicht mehr ausgeschlagen werden - die Schulden bleiben bestehen
Dabei gilt innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach der Eröffnung des Testaments die Erbschaft als angenommen. Bei der gesetzlichen Erbfolge gilt dies sogar schon mit Erlangen der Kenntnis vom Erbfall. Der Erbe kann, wenn er die Erbschaft angenommen hat, zunächst einmal ein sogenanntes Aufgebotsverfahren beantragen. Auf diese Weise werden die sogenannten Nachlassgläubiger öffentlich dazu aufgefordert, eine Anmeldung ihrer Forderungen vorzunehmen. Durch das Aufgebotsverfahren soll verhindert werden, dass sich vereinzelte Gläubiger vorab aus dem Vermögen des Erben oder aus dem Nachlass befriedigen.
Die Annahme des Erbes kann durch die Erben allerdings angefochten werden, wenn sich innerhalb des Aufgebotsverfahrens herausstellen sollte, dass die Erbschaft zu einem großen Teil oder nur aus Schulden besteht, also überschuldet ist. Zur Verfügung stehen den Erben hier sechs Wochen, seit sie Kenntnis von der Überschuldung hatten. Sollte eine Überschuldung bereits vor der Erbschaftsannahme offensichtlich sein, so sollte auch schon vorhereine Ausschlagung der betreffenden Erbschaft vorgenommen werden.
Viele Erben machen den Fehler, sich nicht mehr von einem überschuldeten Erbe loszusagen.
Viele Erben begehen den Fehler, dass sie die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten begleichen, ohne zuvor zu überprüfen, ob die Masse aus dem Nachlass dazu ausreicht, alle Schulden zu begleichen. Für die Ausschlagung des Erbes beträgt die Frist ebenfalls sechs Wochen und sie beginnt mit dem Tag, an dem von dem Erbfall durch die gesetzlichen Erben Kenntnis erlangt wurde oder aber bei Gericht die Testamentseröffnung erfolgt ist.
Wurde die Frist zur Erbausschlagung versäumt, so tritt die Haftung mit dem persönlichen Vermögen ein. In diesem Fall muss der Erbe mit seinem persönlichen Vermögen auch für die Schulden des Erblassers haften.
Der Ausweg aus der Erbenfalle: Beschränkung der so genannten Erbenhaftung
Wenn sich herausstellen sollte, dass nicht unerhebliche Verbindlichkeiten des Erblassers bestehen, die auch nicht aus finanziellen (liquiden) Mitteln, die aus der Erbschaft stammen, bestritten werden können, so ist es möglich, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Möglich ist dies durch einen Antrag auf Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung und erfolgt anstelle einer Ausschlagung der Erbschaft oder Anfechtung der Erbschaftsannahme.
Weiterhin ist es möglich, die sogenannte Dürftigkeitseinrede zu erheben. Das ist der Fall, wenn der Nachlass nicht einmal eine Abdeckung der Kosten gewährleistet, die für ein Insolvenzverfahren entstehen würden. Damit sich der Erbe die Option eröffnet, seine persönliche Haftung zu beschränken, muss er ein vollständiges Inventar errichten (eine Auflistung der Vermögens- und Schuldenwerte sowie der hinterlassenen Gegenstände) und dieses beim zuständigen Amtsgericht einreichen. In diesem Fall muss der Nachlass den Gläubigern, eventuell auch über den Gerichtsvollzieher, zur Verfügung gestellt und angeboten werden. Auf diese Weise ist es möglich, die Haftung mit dem persönlichen Vermögen des Erben abzuwenden.