Wertunterschiede vermeiden
Besonders heikel wird es, wenn durch Testament oder Erbvertrag wertvolle Nachlassgegenstände verteilt werden, seien es Grundstücke, Häuser, Eigentumswohnungen, Kunstgegenstände, Aktien oder gar Unternehmen. Nur selten sind diese Gegenstände wertgleich. Das stört den Vater und die Mutter, die eine mathematisch möglichst genaue Gleichheit als gerecht ansehen.
Fehler vermeiden (Teilungsanordnung)
In diesen Fällen sollte der Erblasser es sich nicht „bequem“ machen und die Bewertung den Erben bzw. Vermächtnisnehmern überlassen. Zu kurz gesprungen ist es zum Beispiel, die Verteilung mittels einer Teilungsanordnung vorzunehmen, gar mit der ausdrücklichen Anweisung, dass die erbenden Kinder die Bewertung selbst vornehmen und den Wertausgleich durchführen müssen.
Wer glaubt, er habe damit genial gerecht testiert, liegt falsch. Das zeigt die Praxis. Es ist vermessen anzunehmen, die Erben könnten sich über die Werte einigen. Bitterer Streit ist vorprogrammiert.
Das beginnt schon damit, dass der Erbe selbst ein qualifiziertes Gutachten allein aus dem Grund abgelehnt, dass der „feindliche“ Miterbe es in Auftrag gegeben und den Sachverständigen abgelehnt hat.
Mut zu (Wert-)Unterschieden (Voraus-)Vermächtnisse
Mut zu (kleinen) Ungerechtigkeiten bzw. Wertunterschieden ist gefragt, sonst funktioniert es nicht. Gibt der Erblasser schon im Testament die Werte und die Ausgleichsbeträge vor, werden diese Bestimmungen eher akzeptiert. Statt der Zuweisung durch Teilungsanordnung geht der Erblasser besser den Weg der Vorausvermächtnisse. Bei dieser Gestaltung werden Wertunterschiede zwischen den zugewiesenen Gegenständen nicht ausgeglichen – oder eben nur nach Maßgabe des Testaments. Dabei sollte der Testator eine Inflationsklausel nicht vergessen.
Tipp bei Anordnung eines Wertgutachtens
Hat der Erblasser den Mut nicht, die Werte seiner Vermögensgegenstände selbst festzulegen, vermeidet es Streit, wenn er zumindest genau vorgibt, wie die Werte verbindlich ermittelt werden. Dazu gehört auch, dass er regelt, wer die Kosten der Wertermittlung tragen muss.