- Die Patientenverfügung für die Corona-Erkrankung fit machen
Covid-19 wirft - ob Risikogruppe oder nicht - Fragen in Bezug auf Patientenverfügungen und angemessene Maßnahmen für den Ernstfall einer Erkrankung auf.
- Kein Schmerzensgeld wegen Amalgamfüllung | AdvoGarant
Ohne das Vorliegen besonderer Umstände (Amalgam-Allergie) gilt Amalgam immer noch als grundsätzlich unbedenkliches Füllmaterial für Zähne. Die Frage ist also, wie mit Klagen auf Schädigung von Patientenseite verfahren wird.
- Schmerzensgeld für Angehörige nach Behandlungsfehler
Erleiden Angehörige aufgrund Verletzung oder Tod eines nahen Angehörigen psychische Störungen mit Krankheitswert, können diese eine Gesundheitsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB darstellen, welche zum Schadenersatz, insbesondere Zubilligung eines Schmerzensgeldanspruchs führt.
- Behandlung im EU-Ausland
Erstattung der Kosten für eine ambulante Arzt- oder Zahnarztbehandlung in einem der Europäischen Union beigetretenen, ausländischen Staat.
- Bobath-Vojta-Liege
Bereits 2006 hat sich das Bundessozialgericht (BSG) mit der Genehmigungspraxis der Krankenkassen bei der Verordnung einer Bobath-Vojta-Liege befassen müssen.
- Burn-Out
Immer mehr Menschen in Deutschland leiden unter dem so genannten „Burn-Out-Syndrom“.
- Geburtsschäden
Das Schmerzensgeld bei Geburtsschäden beinhaltet im Vergleich zu der sonst bestehenden medizinischen Haftung eines Arztes Besonderheiten.
- Hilfsmittel
Das reformierte Sozialgesetzbuch V (SGB V) soll Formen der „unzulässigen Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten“ erschweren.
- Hörgeräte
Hörgeräte mit erheblichen Gebrauchsvorteilen sind immer kostenlos.
- Mitwirkung
„Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen.“, so steht es in § 20 Absatz 1 Satz 1 SGB X (Sozialgesetzbuch).
- Prothese
Der Zahnarzt schuldet dem Patienten eine, den allgemeinen Grundsätzen der zahnärztlichen Wissenschaft entsprechende Behandlung.
- Schadenersatz im Todesfall
Soweit dem Verursacher eines Todesfalls ein Verschulden nachweisbar ist, haben die Hinterbliebenen Anspruch auf Schadenersatz.
- Schlichtungsstelle
Statt eines teuren Prozesses mit ungewissem Ausgang ist der Weg zur Schlichtungsstelle der Ärztekammern oft die bessere Lösung.
- Selbstbestimmung statt amtlicher Entscheidungen in den letzten Lebenstagen.
Berichte in den Medien gibt es über Krankheit und Pflege im Alter viele. Jedermann weiß, dass auch man selbst, vielleicht sogar von einem Moment zum anderen, auf die Hilfe und die Entscheidungen anderer angewiesen sein kann, zur Hilflosigkeit verurteilt sein kann, unselbständig wird.
- Vorsorgevollmacht II
Eines der wichtigsten Ziele der Vorsorgevollmacht ist eine liebevoll-individuelle Versorgung im Alter statt einer kaltherzig-anonymen Betreuung.